Oberlandesgericht Saarbrücken und Verwaltungsgericht Köln bestätigen gegen VSW und BfArM die Lebensmitteleigenschaft.
Bei dem Produkt „Navol-Pulver“ handelt es sich um eine Diät gemäß § 14 a DiätVO. Dieses Produkt wurde mit ganzseitigen Anzeigen beworben. In der Werbung hieß es, dass die „Schlankmoleküle“ das Körperfett „wegfressen können“ und es sich bei dem Produkt um einen „patentierten Diätknaller“ handelt, der sogar das Abnehmen fördert, „wenn man auf dem Sofa liegt.“ „NAVOL-PULVER ist ein verkehrsfähiges Lebensmittel“ weiterlesen