BfArM unterliegt! Weihrauch 400 mg kein Arzneimittel

Im Jahre 2007, also vor 16 Jahren, erließ das BfArM als Arzneimittelaufsichtsbehörde zwei Bescheide zu Weihrauchextrakt. In diesen Bescheiden gab das BfArM an, dass es sich bei Weihrauchextrakt bei einer Tagesmenge von bis zu 400 mg um ein Arzneimittel handelt.

Die Kanzlei Sachs hat gegen diese Bescheide Widersprüche eingelegt und gleichzeitig begründet. Danach meldete sich das BfArM nicht mehr.

Zwei Jahre später erstritt die Kanzlei Sachs beim Europäischen Gerichtshof ein Urteil zur Frage, ob es sich bei Weihrauchextrakt um ein Arzneimittel handelt. Zur Überprüfung der arzneilichen (pharmakologischen) Wirkung kam es bei diesen Verfahren nicht, denn das in diesem Verfahren beteiligte Bundesland Saarland war nur der Meinung, dass eine mögliche Schädlichkeit dazu führt, dass ein Erzeugnis als Arzneimittel einzustufen sei. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof abgelehnt (Urteil vom 30. April 2009 in der Rechtssache C-27/08).

 

Es dauerte 10 Jahre, bis das BfArM endlich Widerspruchsbescheide zu den Bescheiden aus 2007 erließ, was zu zwei Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht Köln führte. Das Verwaltungsgericht war von den Unterlagen des BfArM, mit dem eine arzneiliche Wirkung nachgewiesen werden sollte, nicht überzeugt und es wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Sachverständigengutachten kam klar zum Ausdruck, dass Weihrauchextrakt bis zu 400 mg täglich nicht arzneilich/pharmakologisch wirkt.

Daraufhin nahm das BfArM Ende 2023 alle seine Bescheide zurück!

Abermals hat die Kanzlei Sachs die Verkehrsfähigkeit eines Nahrungsergänzungsmittels erfolgreich verteidigen können.

Kosten des Patentanwalts nicht erstattungsfähig (OLG Hamburg, Urteil vom 7. Februar 2023)

Nunmehr hat allerdings der EuGH (C-531/20) mit Urteil vom 28.04.2022 (GRUR 2022, 853) auf die Vorlage des BGH (Beschluss vom 24.09.2020, I ZB 59/19, GRUR-RR 2020, 1239) entschieden, dass die Art. 3 und 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegenstehen, die es dem mit einem unter diese Richtlinie fallenden Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob die der obsiegenden Partei entstandenen Prozesskosten zumutbar und angemessen sind, in jedem ihm vorgelegten Fall dessen spezifischen Merkmale gebührend zu berücksichtigen. Damit ist nun die genannte Rechtsprechung des BGH obsolet. Mithin setzt nunmehr die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten die substantiierte Darlegung und den Beweis der Notwendigkeit der Einschaltung eines zusätzlichen Patentanwalts voraus. Hierzu hat die Klägerin bis auf eine Mitwirkung des „mitwirkenden“ Patenanwalts „an den Schriftsätzen beider Instanzen“ trotz Hinweises des Beschwerdegerichts innerhalb der ihr hierfür bestimmten Frist nichts vorgetragen.

Der bloße Verweis auf eine „Mitwirkung“ an Schriftsätzen ersetzt keinen substantiierten Vortrag zu der Notwendigkeit der Einschaltung eines zusätzlichen Patentanwalts neben der Einschaltung eines bereits spezialisierten Rechtsanwalts. Vor allem kann angesichts des sehr unpräzisen Vortrags der Klägerin bereits nicht festgestellt werden, welcher von den beiden beauftragten Patentanwälten welche Tätigkeiten im einzelnen entfaltet haben soll, zumal die Klägerin nur auf den „mitwirkenden“ Patentanwalt abgestellt hat und nicht einmal ansatzweise dargelegt hat, in welcher Form die beiden unterschiedlichen Patentanwälte aus der Sozietät des ebenfalls spezialisierten Prozessvertreters tätig gewesen sein sollen. Folglich sind die geltend gemachten Patentanwaltskosten von x € in Abzug zu bringen.

Nichtbenutzung und Benutzung einer Unionsmarke für Arzneimittel . Eine Benutzung innerhalb einer klinischen Studie ohne arzneimittelrechtliche Zulassung ist nicht ausreichend (EuGH , Urteil vom 3. Juli 2019)

Auszüge aus dem Urteil

Eine ernsthafte Benutzung der Marke setzt somit voraus, dass diese auf dem Markt der durch sie geschützten Waren oder Dienstleistungen und nicht nur innerhalb des betreffenden Unternehmens benutzt wird. Die Benutzung der Marke muss sich auf Waren und Dienstleistungen beziehen, die bereits vertrieben werden oder deren Vertrieb von dem Unternehmen zur Gewinnung von Kunden insbesondere im Rahmen von Werbekampagnen vorbereitet wird und unmittelbar bevorsteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 37).

Hingegen ist die Anbringung einer Marke auf Waren, die nicht mit dem Ziel vertrieben werden, auf den Markt der von der Markeneintragung erfassten Waren vorzudringen, nicht als ernsthafte Benutzung der Marke anzusehen, da eine solche Anbringung weder dazu beiträgt, einen Absatzmarkt für die Waren zu schaffen, noch dazu, sie im Interesse des Verbrauchers von Waren zu unterscheiden, die von anderen Unternehmen stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2009, Silberquelle, C-495/07, EU:C:2009:10, Rn. 21).

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Wann ist eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutet ? (OLG Hamburg, Urteil vom 17. Januar 2019)

Auszüge aus dem Urteil:

Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden i. S. v. Art. 10 Abs. 3 HCVO stellen ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben i. S. v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar. Auch mit ihnen wird durch Bezugnahme auf eine der in Art. 13 Abs. 1 HCVO und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannten Funktionen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (…). Solche Angaben können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung – im Unterschied zu den speziellen gesundheitsbezogenen Angaben i. S. v. Art. 10 Abs. 1 HCVO – nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein (…). Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 HCVO) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 HCVO) oder nach Artt. 15 bis 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 HCVO) überprüft werden kann (…).

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Die Bezeichnung „Sallaki“ stellt im Zusammenhang mit den Warenklasse 03 und 05 eine Angabe dar, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit der genannten Waren dienen kann, so dass insoweit ein Freihaltebedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist. (BPatG, Bescheid vom 18. Oktober 2018)

Auszüge aus dem Beschluss:

Die am 22. Februar 2007 angemeldete Bezeichnung „Sallaki“ ist am 30. Mai 2007 unter der Nr. 307 11 599 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden und genießt Schutz für die nachfolgenden Waren:

Klasse 3: Weihrauch; kosmetische Mittel, Parfümeriewaren, Präparate für die Gesundheitspflege als Mittel zur Körper- und Schönheitspflege;

Klasse 5: Insektenabwehrmittel mit Weihrauch; Arzneimittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke.

Eine Marke ist auf Antrag und nach rechtzeitig erhobenem Widerspruch gegen den Löschungsantrag gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG – im Rahmen der gestellten Anträge – nach § 50 Abs. 1 MarkenG wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 3, 7, 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG zu löschen, wenn sie sowohl bezogen auf den Anmeldezeitpunkt – dahingehend wird der Wortlaut des § 50 Abs. 1 MarkenG vom BGH im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH seit einigen Jahren ausgelegt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 9 ff., Rn. 12 ff., insbesondere Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten, mit zahlreichen Nachweisen) – als auch bezogen auf den Zeitpunkt der anstehenden Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenabteilung vom 25. Januar 2016 (§ 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG) schutzunfähig war bzw. ist.

„Die Bezeichnung „Sallaki“ stellt im Zusammenhang mit den Warenklasse 03 und 05 eine Angabe dar, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit der genannten Waren dienen kann, so dass insoweit ein Freihaltebedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist. (BPatG, Bescheid vom 18. Oktober 2018)“ weiterlesen

Nicht jeder Aufkleber stellt eine Umverpackung oder Neuetikettierung dar, weil nicht jeder Aufkleber die Herkunftsfunktion der Waren sichern soll (BGH, 11. Oktober 2018)

Auszüge aus den Urteilen:

„Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats im Rechtsstreit „D“ (Beschluss vom 6. Oktober 2016, GRUR 2017, 71 = WRP 2017, 189) ausgesprochen, dass es sich bei dem dort in Rede stehenden Anbringen eines Aufklebers auf der Originalpackung eines Medizinproduktes nicht um ein Umpacken im Sinne seiner Rechtsprechung handele, weil – anders als in den bislang von ihm beurteilten Fällen – die Verpackung nicht verändert und die ursprüngliche Aufmachung der Verpackung nicht anders beeinträchtigt worden sei als durch Anbringen eines kleinen Aufklebers auf einem unbedruckten Teil der ungeöffneten Packung, der die Marke nicht verdecke und den Parallelimporteur unter Angabe seiner Kontaktdaten, seines Strichcodes und einer Pharmazentralnummer als Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausweise (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – C – 642/16, GRUR 2018, 736, Rn. 31 bis 35 = WRP 2018, 939). Das Anbringen eines solchen Aufklebers beeinträchtige nicht die Herkunftsfunktion der Marke und sei für den Markeninhaber kein berechtigter Grund im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GMV, sich dem weiteren Vertrieb des Medizinproduktes zu widersetzen. Bei einer solchen Fallgestaltung sei das Markenrecht gemäß Art. 13 Abs. 1 GMV erschöpft (EuGH GRUR 2018, 736 Rn. 36 bis 38).

Das Anbringen der vorliegend in Rede stehenden Aufkleber auf die Verpackung der Medizinprodukte stellt danach gleichfalls keinen berechtigten Grund im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GMV für die Klägerin dar, sich dem weiteren Vertrieb der Produkte zu widersetzen. Es fehlt an einem Umpacken im Sinne der vorstehenden Grundsätze.

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Nicht jeder Aufkleber stellt eine Neuetikettierung dar (EuGH, 17. Mai 2018)

Aus Rn. 7 des Urteils vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u.a. (C‑143/00, EU:C:2002:246), und Rn. 24 des Urteils vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u.a. (C‑348/04, EU:C:2007:249), ergibt sich nämlich, dass in den diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen in einigen Fällen ein Etikett mit einigen wichtigen Informationen wie dem Namen des Parallelimporteurs und seiner Lizenznummer für den Parallelimport aufgeklebt worden war, in anderen Fällen das betreffende Erzeugnis in vom Parallelimporteur gestaltete Schachteln umgepackt worden war, auf denen die Marke wiedergegeben worden war, und in manchen Fällen dieses Erzeugnis auch in Schachteln umgepackt worden war, die vom Parallelimporteur gestaltet worden waren und nicht die Marke, sondern den Gattungsnamen des Erzeugnisses trugen. „Nicht jeder Aufkleber stellt eine Neuetikettierung dar (EuGH, 17. Mai 2018)“ weiterlesen

Ein Nahrungsergänzungsmittel mit einer Tagesverzehrempfehlung von 2,25 g Hagebuttenpulver und 80 mg Vitamin C, das mit „für beweglichere Gelenke“ im Internet beworben wird, ist kein zulassungspflichtiges Arzneimittel. (BfArM, Bescheid vom 6. August 2013)

Auszüge aus dem Bescheid:

Die Hagebutte (Rosa Canina L.) gehört zur Familie der Rosengewächse (Rosaceae). Sie wird roh verzehrt oder zu Marmelade, Konfitüre, Likör, Wein und Essig verarbeitet.

Es existieren zwei Aufbereitungsmonographien (sog. Nullmonographien) der Kommission E des ehemaligen Bundesgesundheitsamtes zu Hagebutte (Hagebuttenschalen und Hagebutten). In beiden wird eine therapeutische Anwendung nicht empfohlen.

Die ESCOP-Monographie beschreibt die Anwendung von Hagebuttenschalen als „Adjuvans zur Schmerzbehandlung und Gelenksteifigkeit bei Osteoarthritis. Jedoch bestehen Zweifel an der Unabhängigkeit mehrerer Publikationen.

„Ein Nahrungsergänzungsmittel mit einer Tagesverzehrempfehlung von 2,25 g Hagebuttenpulver und 80 mg Vitamin C, das mit „für beweglichere Gelenke“ im Internet beworben wird, ist kein zulassungspflichtiges Arzneimittel. (BfArM, Bescheid vom 6. August 2013)“ weiterlesen

Warentest unlauter, wenn unter dem Blickwinkel der pharmakologischen Wirksamkeit ein Nahrungsergänzungsmittel mit einem Arzneimittel verglichen wird

Die Veröffentlichung eines Warentests greift rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein, wenn das getestete Produkt, ein Nahrungsergänzungsmittel, unter dem Blickwinkel der pharmakologischen Wirksamkeit mit einem Arzneimittel verglichen wird. „Warentest unlauter, wenn unter dem Blickwinkel der pharmakologischen Wirksamkeit ein Nahrungsergänzungsmittel mit einem Arzneimittel verglichen wird“ weiterlesen

VSW (Verband Sozialer Wettbewerb) Berlin muss Schadensersatz zahlen

Eine schmerzliche Wendung nahm die vom VSW erwirkte einstweilige Verfügung gegen einen Sporternährungshersteller.
Der VSW hatte das Zusetzen von Aminosäuren in einem Lebensmittel beanstandet. In dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren wurde auf Grund einer Beweisaufnahme durch das Gericht festgestellt, dass die ursprüngliche Zusammensetzung und Deklaration,
also mit den enthaltenen Aminosäuren, rechtmäßig und nicht zu beanstanden waren und daher die einstweilige Verfügung zu Unrecht ergangen ist.
Nach diesem Urteil empfahl die Kanzlei Sachs dem Sporternährungshersteller, den VSW auf Zahlung eines Schadensersatzes in Anspruch zu nehmen, der dadurch entstanden ist, dass der Hersteller nach Zustellung der einstweiligen Verfügung das streitgegenständliche Produkt nicht mehr in den Verkehr bringen durfte.
Zunächst lehnte der VSW rigoros sowohl außergerichtlich als auch nach Klagerhebung vor dem Landgericht jede Zahlung eines Schadensersatzes ab. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Essen war der VSW einsichtig und erhöhte in den außergerichtlichen Verhandlungen den zu zahlenden Schadensersatz stetig.
So kam es schließlich zu einer Einigung, nach der der VSW einen fünfstelligen Betrag als Schadensersatz leistete. (js, 2006)

Nahrungsergänzungsmittel mit einer Dosierung von 750 bzw. 1.000 mg Glucosaminsulfat täglich verkehrsfähig

OLG Köln bestätigt Verkehrsfähigkeit mit Urteil vom 15. Juli 2005.

Glucosaminhaltige Nahrungsergänzungsmittel sind in der Diskussion. Deshalb hat das Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 6 U 103/03) vom 15. Juli 2005 eine wegweisende Bedeutung. „Nahrungsergänzungsmittel mit einer Dosierung von 750 bzw. 1.000 mg Glucosaminsulfat täglich verkehrsfähig“ weiterlesen

Internetauftritt pharmazeutischer Unternehmen: Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde

Nach § 6 Abs. 1 Ziff. 3 TDG haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige Teledienste leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde anzugeben, soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, der der behördlichen Zulassung bedarf. „Internetauftritt pharmazeutischer Unternehmen: Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde“ weiterlesen

NAVOL-PULVER ist ein verkehrsfähiges Lebensmittel

Oberlandesgericht Saarbrücken und Verwaltungsgericht Köln bestätigen gegen VSW und BfArM die Lebensmitteleigenschaft.

Bei dem Produkt „Navol-Pulver“ handelt es sich um eine Diät gemäß § 14 a DiätVO. Dieses Produkt wurde mit ganzseitigen Anzeigen beworben. In der Werbung hieß es, dass die „Schlankmoleküle“ das Körperfett „wegfressen können“ und es sich bei dem Produkt um einen „patentierten Diätknaller“ handelt, der sogar das Abnehmen fördert, „wenn man auf dem Sofa liegt.“ „NAVOL-PULVER ist ein verkehrsfähiges Lebensmittel“ weiterlesen

Sportlernahrung mit mehr Power: VSW verliert Berufungen in Frankfurt und Zweibrücken

Die Sportlernahrung hat es dem VSW (Verband Sozialer Wettbewerb) angetan, einem Abmahnverein aus Berlin. Diverse Hersteller, Händler und Importeure wurden vom VSW abgemahnt, der die Ansicht vertrat, daß die angebotenen Produkte als Arzneimittel und nicht als Lebensmittel einzustufen seien. „Sportlernahrung mit mehr Power: VSW verliert Berufungen in Frankfurt und Zweibrücken“ weiterlesen