Nicht jeder Aufkleber stellt eine Umverpackung oder Neuetikettierung dar, weil nicht jeder Aufkleber die Herkunftsfunktion der Waren sichern soll (BGH, 11. Oktober 2018)

Auszüge aus den Urteilen:

„Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats im Rechtsstreit „D“ (Beschluss vom 6. Oktober 2016, GRUR 2017, 71 = WRP 2017, 189) ausgesprochen, dass es sich bei dem dort in Rede stehenden Anbringen eines Aufklebers auf der Originalpackung eines Medizinproduktes nicht um ein Umpacken im Sinne seiner Rechtsprechung handele, weil – anders als in den bislang von ihm beurteilten Fällen – die Verpackung nicht verändert und die ursprüngliche Aufmachung der Verpackung nicht anders beeinträchtigt worden sei als durch Anbringen eines kleinen Aufklebers auf einem unbedruckten Teil der ungeöffneten Packung, der die Marke nicht verdecke und den Parallelimporteur unter Angabe seiner Kontaktdaten, seines Strichcodes und einer Pharmazentralnummer als Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausweise (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – C – 642/16, GRUR 2018, 736, Rn. 31 bis 35 = WRP 2018, 939). Das Anbringen eines solchen Aufklebers beeinträchtige nicht die Herkunftsfunktion der Marke und sei für den Markeninhaber kein berechtigter Grund im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GMV, sich dem weiteren Vertrieb des Medizinproduktes zu widersetzen. Bei einer solchen Fallgestaltung sei das Markenrecht gemäß Art. 13 Abs. 1 GMV erschöpft (EuGH GRUR 2018, 736 Rn. 36 bis 38).

Das Anbringen der vorliegend in Rede stehenden Aufkleber auf die Verpackung der Medizinprodukte stellt danach gleichfalls keinen berechtigten Grund im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GMV für die Klägerin dar, sich dem weiteren Vertrieb der Produkte zu widersetzen. Es fehlt an einem Umpacken im Sinne der vorstehenden Grundsätze.

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Nicht jeder Aufkleber stellt eine Neuetikettierung dar (EuGH, 17. Mai 2018)

Aus Rn. 7 des Urteils vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u.a. (C‑143/00, EU:C:2002:246), und Rn. 24 des Urteils vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u.a. (C‑348/04, EU:C:2007:249), ergibt sich nämlich, dass in den diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen in einigen Fällen ein Etikett mit einigen wichtigen Informationen wie dem Namen des Parallelimporteurs und seiner Lizenznummer für den Parallelimport aufgeklebt worden war, in anderen Fällen das betreffende Erzeugnis in vom Parallelimporteur gestaltete Schachteln umgepackt worden war, auf denen die Marke wiedergegeben worden war, und in manchen Fällen dieses Erzeugnis auch in Schachteln umgepackt worden war, die vom Parallelimporteur gestaltet worden waren und nicht die Marke, sondern den Gattungsnamen des Erzeugnisses trugen. „Nicht jeder Aufkleber stellt eine Neuetikettierung dar (EuGH, 17. Mai 2018)“ weiterlesen