Nichtbenutzung und Benutzung einer Unionsmarke für Arzneimittel . Eine Benutzung innerhalb einer klinischen Studie ohne arzneimittelrechtliche Zulassung ist nicht ausreichend (EuGH , Urteil vom 3. Juli 2019)

Auszüge aus dem Urteil

Eine ernsthafte Benutzung der Marke setzt somit voraus, dass diese auf dem Markt der durch sie geschützten Waren oder Dienstleistungen und nicht nur innerhalb des betreffenden Unternehmens benutzt wird. Die Benutzung der Marke muss sich auf Waren und Dienstleistungen beziehen, die bereits vertrieben werden oder deren Vertrieb von dem Unternehmen zur Gewinnung von Kunden insbesondere im Rahmen von Werbekampagnen vorbereitet wird und unmittelbar bevorsteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 37).

Hingegen ist die Anbringung einer Marke auf Waren, die nicht mit dem Ziel vertrieben werden, auf den Markt der von der Markeneintragung erfassten Waren vorzudringen, nicht als ernsthafte Benutzung der Marke anzusehen, da eine solche Anbringung weder dazu beiträgt, einen Absatzmarkt für die Waren zu schaffen, noch dazu, sie im Interesse des Verbrauchers von Waren zu unterscheiden, die von anderen Unternehmen stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2009, Silberquelle, C-495/07, EU:C:2009:10, Rn. 21).

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Ein Nahrungsergänzungsmittel mit einer Tagesverzehrempfehlung von 2,25 g Hagebuttenpulver und 80 mg Vitamin C, das mit „für beweglichere Gelenke“ im Internet beworben wird, ist kein zulassungspflichtiges Arzneimittel. (BfArM, Bescheid vom 6. August 2013)

Auszüge aus dem Bescheid:

Die Hagebutte (Rosa Canina L.) gehört zur Familie der Rosengewächse (Rosaceae). Sie wird roh verzehrt oder zu Marmelade, Konfitüre, Likör, Wein und Essig verarbeitet.

Es existieren zwei Aufbereitungsmonographien (sog. Nullmonographien) der Kommission E des ehemaligen Bundesgesundheitsamtes zu Hagebutte (Hagebuttenschalen und Hagebutten). In beiden wird eine therapeutische Anwendung nicht empfohlen.

Die ESCOP-Monographie beschreibt die Anwendung von Hagebuttenschalen als „Adjuvans zur Schmerzbehandlung und Gelenksteifigkeit bei Osteoarthritis. Jedoch bestehen Zweifel an der Unabhängigkeit mehrerer Publikationen.

„Ein Nahrungsergänzungsmittel mit einer Tagesverzehrempfehlung von 2,25 g Hagebuttenpulver und 80 mg Vitamin C, das mit „für beweglichere Gelenke“ im Internet beworben wird, ist kein zulassungspflichtiges Arzneimittel. (BfArM, Bescheid vom 6. August 2013)“ weiterlesen

Warentest unlauter, wenn unter dem Blickwinkel der pharmakologischen Wirksamkeit ein Nahrungsergänzungsmittel mit einem Arzneimittel verglichen wird

Die Veröffentlichung eines Warentests greift rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein, wenn das getestete Produkt, ein Nahrungsergänzungsmittel, unter dem Blickwinkel der pharmakologischen Wirksamkeit mit einem Arzneimittel verglichen wird. „Warentest unlauter, wenn unter dem Blickwinkel der pharmakologischen Wirksamkeit ein Nahrungsergänzungsmittel mit einem Arzneimittel verglichen wird“ weiterlesen

Nahrungsergänzungsmittel mit einer Dosierung von 750 bzw. 1.000 mg Glucosaminsulfat täglich verkehrsfähig

OLG Köln bestätigt Verkehrsfähigkeit mit Urteil vom 15. Juli 2005.

Glucosaminhaltige Nahrungsergänzungsmittel sind in der Diskussion. Deshalb hat das Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 6 U 103/03) vom 15. Juli 2005 eine wegweisende Bedeutung. „Nahrungsergänzungsmittel mit einer Dosierung von 750 bzw. 1.000 mg Glucosaminsulfat täglich verkehrsfähig“ weiterlesen