Nicht jeder Aufkleber stellt eine Neuetikettierung dar (EuGH, 17. Mai 2018)

Aus Rn. 7 des Urteils vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u.a. (C‑143/00, EU:C:2002:246), und Rn. 24 des Urteils vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u.a. (C‑348/04, EU:C:2007:249), ergibt sich nämlich, dass in den diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen in einigen Fällen ein Etikett mit einigen wichtigen Informationen wie dem Namen des Parallelimporteurs und seiner Lizenznummer für den Parallelimport aufgeklebt worden war, in anderen Fällen das betreffende Erzeugnis in vom Parallelimporteur gestaltete Schachteln umgepackt worden war, auf denen die Marke wiedergegeben worden war, und in manchen Fällen dieses Erzeugnis auch in Schachteln umgepackt worden war, die vom Parallelimporteur gestaltet worden waren und nicht die Marke, sondern den Gattungsnamen des Erzeugnisses trugen. „Nicht jeder Aufkleber stellt eine Neuetikettierung dar (EuGH, 17. Mai 2018)“ weiterlesen