BfArM unterliegt! Weihrauch 400 mg kein Arzneimittel

Im Jahre 2007, also vor 16 Jahren, erließ das BfArM als Arzneimittelaufsichtsbehörde zwei Bescheide zu Weihrauchextrakt. In diesen Bescheiden gab das BfArM an, dass es sich bei Weihrauchextrakt bei einer Tagesmenge von bis zu 400 mg um ein Arzneimittel handelt.

Die Kanzlei Sachs hat gegen diese Bescheide Widersprüche eingelegt und gleichzeitig begründet. Danach meldete sich das BfArM nicht mehr.

Zwei Jahre später erstritt die Kanzlei Sachs beim Europäischen Gerichtshof ein Urteil zur Frage, ob es sich bei Weihrauchextrakt um ein Arzneimittel handelt. Zur Überprüfung der arzneilichen (pharmakologischen) Wirkung kam es bei diesen Verfahren nicht, denn das in diesem Verfahren beteiligte Bundesland Saarland war nur der Meinung, dass eine mögliche Schädlichkeit dazu führt, dass ein Erzeugnis als Arzneimittel einzustufen sei. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof abgelehnt (Urteil vom 30. April 2009 in der Rechtssache C-27/08).

 

Es dauerte 10 Jahre, bis das BfArM endlich Widerspruchsbescheide zu den Bescheiden aus 2007 erließ, was zu zwei Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht Köln führte. Das Verwaltungsgericht war von den Unterlagen des BfArM, mit dem eine arzneiliche Wirkung nachgewiesen werden sollte, nicht überzeugt und es wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Sachverständigengutachten kam klar zum Ausdruck, dass Weihrauchextrakt bis zu 400 mg täglich nicht arzneilich/pharmakologisch wirkt.

Daraufhin nahm das BfArM Ende 2023 alle seine Bescheide zurück!

Abermals hat die Kanzlei Sachs die Verkehrsfähigkeit eines Nahrungsergänzungsmittels erfolgreich verteidigen können.