Kosten des Patentanwalts nicht erstattungsfähig (OLG Hamburg, Urteil vom 7. Februar 2023)

Nunmehr hat allerdings der EuGH (C-531/20) mit Urteil vom 28.04.2022 (GRUR 2022, 853) auf die Vorlage des BGH (Beschluss vom 24.09.2020, I ZB 59/19, GRUR-RR 2020, 1239) entschieden, dass die Art. 3 und 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegenstehen, die es dem mit einem unter diese Richtlinie fallenden Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob die der obsiegenden Partei entstandenen Prozesskosten zumutbar und angemessen sind, in jedem ihm vorgelegten Fall dessen spezifischen Merkmale gebührend zu berücksichtigen. Damit ist nun die genannte Rechtsprechung des BGH obsolet. Mithin setzt nunmehr die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten die substantiierte Darlegung und den Beweis der Notwendigkeit der Einschaltung eines zusätzlichen Patentanwalts voraus. Hierzu hat die Klägerin bis auf eine Mitwirkung des „mitwirkenden“ Patenanwalts „an den Schriftsätzen beider Instanzen“ trotz Hinweises des Beschwerdegerichts innerhalb der ihr hierfür bestimmten Frist nichts vorgetragen.

Der bloße Verweis auf eine „Mitwirkung“ an Schriftsätzen ersetzt keinen substantiierten Vortrag zu der Notwendigkeit der Einschaltung eines zusätzlichen Patentanwalts neben der Einschaltung eines bereits spezialisierten Rechtsanwalts. Vor allem kann angesichts des sehr unpräzisen Vortrags der Klägerin bereits nicht festgestellt werden, welcher von den beiden beauftragten Patentanwälten welche Tätigkeiten im einzelnen entfaltet haben soll, zumal die Klägerin nur auf den „mitwirkenden“ Patentanwalt abgestellt hat und nicht einmal ansatzweise dargelegt hat, in welcher Form die beiden unterschiedlichen Patentanwälte aus der Sozietät des ebenfalls spezialisierten Prozessvertreters tätig gewesen sein sollen. Folglich sind die geltend gemachten Patentanwaltskosten von x € in Abzug zu bringen.