Nahrungsergänzungsmittel mit einer Dosierung von 750 bzw. 1.000 mg Glucosaminsulfat täglich verkehrsfähig

OLG Köln bestätigt Verkehrsfähigkeit mit Urteil vom 15. Juli 2005.

Glucosaminhaltige Nahrungsergänzungsmittel sind in der Diskussion. Deshalb hat das Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 6 U 103/03) vom 15. Juli 2005 eine wegweisende Bedeutung.
Die Klägerin, eine Arzneimittelfirma, hatte ein Nahrungsergänzungsmittel mit der täglichen Verzehrempfehlung von 750 mg bzw. 1.000 mg Glucosaminsulfat als ein Inverkehrbringen eines Arzneimittels beanstandet. Die Beklagte wurde von der Kanzlei Sachs vertreten.
Die Ansprüche wurden ausschließlich mit dieser Dosierung begründet und nicht wegen sonstiger werblicher Auftritte.

Das Oberlandesgericht Köln ließ eine Beweisaufnahme durchführen. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den beiden Verzehrempfehlungen nicht um die eines Arzneimittels handelt sondern um die eines Nahrungsergänzungsmittels, weil eine pharmakologische Wirkung bei dieser Dosierung für das beanstandete Produkt nicht nachgewiesen werden konnte.

Darüber hinaus führte das Oberlandesgericht Köln in den Entscheidungsgründen aus, dass eine arzneiliche Zweckbestimmung, welche neben dem Ernährungszweck bestehen könne, für die Lebensmitteleigenschaft eines Produktes so lange ohne Bedeutung ist, so lange sie gegenüber dem Ernährungszweck nicht überwiegt. Lässt sich eine überwiegende arzneiliche Zweckbestimmung nicht feststellen, ist das Produkt als Lebensmittel anzusehen. Im Zweifel ist also immer von einem Lebensmittel auszugehen.

Für das Oberlandesgericht Köln war auch ausschlaggebend, dass das streitgegenständliche Produkt deutlich mit dem Hinweis „zur Nahrungsergänzung“ gekennzeichnet war.
Das Oberlandesgericht widersprach der Ansicht der Klägerin, dass es sich bei dem Inhaltsstoff Glucosaminsulfat um einen nicht zugelassenen Zusatzstoff handeln würde, dessen Verwendung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LMBG verboten ist. Insoweit verwies das Oberlandesgericht Köln darauf, dass es sich bei Glucosaminsulfat um ein Lebensmittel handelt und somit bereits begrifflich die Definition als nicht zugelassenen Zusatzstoff ausgeschlossen ist.

Damit ist ein Nahrungsergänzungsmittel mit dem Inhaltsstoff Glucosaminsulfat und einer täglichen Dosierung von 1.000 mg als Nahrungsergänzungsmittel und damit als Lebensmittel in der Bundesrepublik Deutschland verkehrsfähig. In einem anderen Verfahren hatte bereits das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 26. 5. 2004, Az.: 6 U 136/02) eine Kombination aus 600 mg Glucosaminsulfat und 76 mg Chondroitinsulfat als verkehrsfähig angesehen. (js, 2005)

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