Nicht jeder Aufkleber stellt eine Neuetikettierung dar (EuGH, 17. Mai 2018)

Aus Rn. 7 des Urteils vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u.a. (C‑143/00, EU:C:2002:246), und Rn. 24 des Urteils vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u.a. (C‑348/04, EU:C:2007:249), ergibt sich nämlich, dass in den diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen in einigen Fällen ein Etikett mit einigen wichtigen Informationen wie dem Namen des Parallelimporteurs und seiner Lizenznummer für den Parallelimport aufgeklebt worden war, in anderen Fällen das betreffende Erzeugnis in vom Parallelimporteur gestaltete Schachteln umgepackt worden war, auf denen die Marke wiedergegeben worden war, und in manchen Fällen dieses Erzeugnis auch in Schachteln umgepackt worden war, die vom Parallelimporteur gestaltet worden waren und nicht die Marke, sondern den Gattungsnamen des Erzeugnisses trugen. Darüber hinaus enthielten die Schachteln – so der Gerichtshof – in allen Fällen des Umpackens einen für die Patienten bestimmten Beipackzettel in der Sprache des Einfuhrlands, d.h. in englischer Sprache, auf dem sich die in Rede stehende Marke befand.

Demnach ging es in den beiden Urteilen Boehringer Ingelheim u.a. zugrunde liegenden Rechtssachen um einen Eingriff des Parallelimporteurs, bei dem nicht nur ein zusätzlicher äußerer Aufkleber auf der Verpackung der betreffenden Arzneimittel angebracht oder diese ersetzt wurde, sondern auch in allen Fällen die Originalverpackung geöffnet wurde, um einen Beipackzettel in einer anderen Sprache als der des Herkunftslands der Ware, auf dem sich die in Rede stehende Marke befand, hinzuzufügen.

Da die Verpackung des betreffenden Medizinprodukts nicht verändert wurde und die ursprüngliche Aufmachung der Verpackung nicht anders beeinträchtigt wurde als durch Anbringen eines kleinen Aufklebers, der die Marke nicht verdeckt und den Parallelimporteur unter Angabe seiner Kontaktdaten, eines Strichcodes und einer Pharmazentralnummer als Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausweist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Anbringen eines solchen Aufklebers um ein Umpacken im Sinne der Urteile vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u.a. (C‑143/00, EU:C:2002:246), und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u.a. (C‑348/04, EU:C:2007:249), handelt.

Deshalb kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass das Anbringen eines solchen Aufklebers den spezifischen Gegenstand der Marke beeinträchtigt, der darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Herkunft der mit ihr versehenen Ware zu garantieren.

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