Ein Nahrungsergänzungsmittel mit einer Tagesverzehrempfehlung von 2,25 g Hagebuttenpulver und 80 mg Vitamin C, das mit „für beweglichere Gelenke“ im Internet beworben wird, ist kein zulassungspflichtiges Arzneimittel. (BfArM, Bescheid vom 6. August 2013)

Auszüge aus dem Bescheid:

Die Hagebutte (Rosa Canina L.) gehört zur Familie der Rosengewächse (Rosaceae). Sie wird roh verzehrt oder zu Marmelade, Konfitüre, Likör, Wein und Essig verarbeitet.

Es existieren zwei Aufbereitungsmonographien (sog. Nullmonographien) der Kommission E des ehemaligen Bundesgesundheitsamtes zu Hagebutte (Hagebuttenschalen und Hagebutten). In beiden wird eine therapeutische Anwendung nicht empfohlen.

Die ESCOP-Monographie beschreibt die Anwendung von Hagebuttenschalen als „Adjuvans zur Schmerzbehandlung und Gelenksteifigkeit bei Osteoarthritis. Jedoch bestehen Zweifel an der Unabhängigkeit mehrerer Publikationen.

Die notwendigen Voraussetzungen für eine pharmakologische Wirkung, die die Arzneimitteleigenschaft (Arzneimittel nach der Funktion) begründen würden, bestehen nicht. Auch entsteht kein mit Gewissheit gefestigter Eindruck eines Arzneimittels nach der Präsentation.

Da das Produkt folglich nicht zu einer nennenswerten Einwirkung auf den Stoffwechsel und einer wirklichen Beeinflussung der Funktionsbedingungen des Körpers führt, ist eine Einstufung als Arzneimittel nicht zu vertreten.

Eine konkrete Gefahr, die dem Präparat zugerechnet werden kann, ist ebenfalls nicht bekannt.

In der Produktbeschreibung wird dem Präparat keine krankheitsheilende oder -lindernde Wirkung zugesprochen.